Förderverein Grundschule Voslapp

Tiarksstr. 31, 26388 Wilhelmshaven

 

Satzung

 (Stand: Mai 2019)

 

§  1   Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein Grundschule Voslapp“. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wilhelmshaven einzutragen. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz  „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Wilhelmshaven.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§  2   Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Grundschule Voslapp durch die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung von Materialien, die diesem Zweck dienen.

§  3   Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§  4   Verwendung der Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§  5   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den „Jugendarbeit Wilhelmshaven e.V.“ in Wilhelmshaven, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§  6   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. eines jeden Jahres bis zum 31.12. des folgenden Jahres.

§  7   Mitgliedschaft/Beiträge
 1.  Mitglieder des Vereins können Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler der Grundschule Voslapp, Lehrkräfte der Grundschule Voslapp sowie alle Personen werden, die die Zwecke und Ziele des Vereins fördern wollen.

2.  Ordentliche Mitglieder

Eltern, deren Kinder die Grundschule Voslapp besuchen, können dem Verein als ordentliche Mitglieder beitreten.

3.  Fördernde Mitglieder

Förderndes Mitglied kann jeder werden, der nicht unter den Personenkreis gem. § 7, Abs. 2 fällt.

Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung nur beratende Stimme.

4.  Die Mitgliedschaft beginnt mit der Anmeldung beim Vorstand und endet mit dem Eingang der schriftlichen Kündigung zum Schuljahresende (31.07.)

5.  Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

6.  Die Mitglieder zahlen Beiträge an den Verein, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Die Beiträge sind jeweils für ein Jahr im Voraus zu entrichten.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 6,00 €  pro Geschäftsjahr.

Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

7.  Mit der Beitrittserklärung wird die Satzung des Vereins anerkannt.

§  8   Mitgliederversammlung

1.  Als oberstes Organ des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung die Aktivitäten des Vereins und überwacht die Tätigkeit des Vorstandes.

2.  Die Mitgliederversammlung wird im 1. Quartal des Schuljahres als „ordentliche Mitgliederversammlung“ abgehalten. Die Einladung ist allen Mitgliedern vom Vorstand (§ 9) mindestens 14 Tage vor dem Termin mit der Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben.

3.  Eine „außerordentliche Mitgliederversammlung“ kann durch Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder einberufen werden. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens drei Tage vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung einzuladen.

4.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, geheim auf Antrag eines Mitgliedes.

5.  Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

6.  Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

7.  Anträge zur Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 3 Tage vor dem Termin beim Vorstand eingereicht werden.

8.  Anlässlich der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der amtierende Vorstand

·     den Jahresbericht und

·     den Kassenbericht des Vereins vor.

9.  Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

Diesen Abstimmungsvorgang leiten die Kassenprüfer.

10.  Jährlich erfolgt die Neuwahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Für diese Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlvorstand, der aus zwei Mitgliedern besteht.

§  9   Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem:

  1. Vorsitzenden
  2. Vorsitzenden

Schatzmeister

Schriftführer

Gerätewart

Er wird von der Mitgliedersammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.

Vorstandsmitglieder können ordentliche und nicht ordentliche bzw. fördernde Mitglieder werden. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder sein. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

2. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied nach außen, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied.

§  10   Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer der Amtszeit des amtierenden Vorstandes. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Prüfung des Geschäftsjahres und der Bücher des Vorstandes vor und berichten hierüber mündlich.